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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,11239
LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19 B ER (https://dejure.org/2019,11239)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - L 18 AS 467/19 B ER (https://dejure.org/2019,11239)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2019 - L 18 AS 467/19 B ER (https://dejure.org/2019,11239)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19
    Ausgehend davon, dass nach ständiger Rspr des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die geltend gemachten Regelbedarfe iSv § 20 Abs. 1 SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen sind, weil sie nur in diesem Umfang unabweisbar sind (vgl Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 5 AS 797/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2007 - L 20 B 75/07 SO ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 B ER - alle juris), und auch etwaige Mehrbedarfe nicht unabweisbar sind, ist der hiernach zugrunde zu legende Regelbedarf des Antragstellers iHv mtl 339, 20 EUR bereits vollständig und der Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mtl 280, 61 EUR durch die erzielte und einstweilen in vollem Umfang einsetzbare Ausbildungsvergütung iHv mtl 527, 73 EUR in einem Umfang von 188, 53 EUR mtl abgedeckt.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2007 - L 7 SO 5672/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19
    Ausgehend davon, dass nach ständiger Rspr des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die geltend gemachten Regelbedarfe iSv § 20 Abs. 1 SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen sind, weil sie nur in diesem Umfang unabweisbar sind (vgl Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 5 AS 797/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2007 - L 20 B 75/07 SO ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 B ER - alle juris), und auch etwaige Mehrbedarfe nicht unabweisbar sind, ist der hiernach zugrunde zu legende Regelbedarf des Antragstellers iHv mtl 339, 20 EUR bereits vollständig und der Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mtl 280, 61 EUR durch die erzielte und einstweilen in vollem Umfang einsetzbare Ausbildungsvergütung iHv mtl 527, 73 EUR in einem Umfang von 188, 53 EUR mtl abgedeckt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2010 - L 5 AS 797/10

    In-Kraft-Treten des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes; Anordnungsgrund

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19
    Ausgehend davon, dass nach ständiger Rspr des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die geltend gemachten Regelbedarfe iSv § 20 Abs. 1 SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen sind, weil sie nur in diesem Umfang unabweisbar sind (vgl Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 5 AS 797/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2007 - L 20 B 75/07 SO ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 B ER - alle juris), und auch etwaige Mehrbedarfe nicht unabweisbar sind, ist der hiernach zugrunde zu legende Regelbedarf des Antragstellers iHv mtl 339, 20 EUR bereits vollständig und der Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mtl 280, 61 EUR durch die erzielte und einstweilen in vollem Umfang einsetzbare Ausbildungsvergütung iHv mtl 527, 73 EUR in einem Umfang von 188, 53 EUR mtl abgedeckt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2007 - L 20 B 75/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - L 18 AS 467/19
    Ausgehend davon, dass nach ständiger Rspr des erkennenden Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die geltend gemachten Regelbedarfe iSv § 20 Abs. 1 SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen sind, weil sie nur in diesem Umfang unabweisbar sind (vgl Bundesverfassungsgericht â?¹BVerfGâ?º, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 5 AS 797/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2007 - L 20 B 75/07 SO ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 B ER - alle juris), und auch etwaige Mehrbedarfe nicht unabweisbar sind, ist der hiernach zugrunde zu legende Regelbedarf des Antragstellers iHv mtl 339, 20 EUR bereits vollständig und der Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mtl 280, 61 EUR durch die erzielte und einstweilen in vollem Umfang einsetzbare Ausbildungsvergütung iHv mtl 527, 73 EUR in einem Umfang von 188, 53 EUR mtl abgedeckt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2020 - L 15 AS 49/20
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss, vorliegend augenscheinlich nicht vorgelegen hat bzw. vorliegt und nicht erkennbar ist, dass die erteilende Ausländerbehörde eine entsprechende hinreichende Prüfung durchgeführt hat (ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2019 - L 18 AS 467/19 B ER).
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